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§ 11 NGöGD - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. 2Dies gilt auch, soweit den Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Aufgaben übertragen werden.

(2) 1Für den Ausgleich der erheblichen und notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz entstehen, erhalten

  1. 1.

    die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen nach § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG liegt, jährlich jeweils 253 000 Euro und

  2. 2.

    die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen liegt, der nicht unter § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG fällt, an dem der Hafenärztliche Dienst jedoch befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen, jährlich jeweils 247 000 Euro.

2Der Ausgleich wird zum 1. Juli eines jeden Jahres gezahlt.