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§ 11 NGöGD - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. 2Dies gilt auch, soweit den Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Aufgaben übertragen werden.