Abschnitt 7 BeamtVGDf92 - 7. Festlegung des anrechnungsfähigen Zeitraumes
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
Hat die praktische Ausbildung und/oder die praktische hauptberufliche Tätigkeit insgesamt länger als fünf Jahre gedauert, so können diejenigen Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) als förderlich berücksichtigt werden, die dem Beamtenverhältnis zeitlich am nächsten liegen. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.