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§ 7 VersWerkG-RA - Leistungen des Versorgungswerkes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente,
  4. 4.
    Sterbegeld,
  5. 5.
    Erstattung der Versorgungsabgabe oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. 6.
    Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, sowie für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.