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§ 3 JägFalkPVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.

(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

  1. 1.
    spätestens sechs Monate vor der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. 3.
    eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.

(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.