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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 17 Nds. SVVollzG - Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass, Vorführung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten sind auf Antrag auch aus wichtigem Anlass vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Wichtige Anlässe sind insbesondere die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod einer oder eines Angehörigen sowie die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, zu dem die oder der Sicherungsverwahrte geladen ist.

(2) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft wird die oder der Sicherungsverwahrte vorgeführt.