§ 9 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
1Wer das Gymnasium am Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt, die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfüllt hat und in die Einführungsphase versetzt worden ist, erhält den Erweiterten Sekundarabschluss I. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.