§ 9 AVO - S I - Erweiterter Sekundarabschluß I und Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Den Erweiterten Sekundarabschluß I und damit die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwirbt, wer
- 1.die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfüllt hat oder
- 2.am Ende des ersten Halbjahres des 10. Schuljahrgangs durch Überspringen eines Schuljahrgangs in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrgangs der gymnasialen Oberstufe übergeht.