Abschnitt 19 VGO - Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: "Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt ..... ist veranlasst!" zu übermitteln. Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.