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Abschnitt 21 VGO - Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Ausländische Gefangene, die sich zum Antritt einer Freiheitsentziehung selbst stellen oder nach Festnahme zugeführt werden oder aus Untersuchungshaft in Strafhaft übertreten, sind bei der - auch vorläufigen - Aufnahme bzw. beim Übertritt darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Artikel 36 Abs. 1b Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).

(2) Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat (Nr. 135 Abs. 2 RiVASt), sind sie auch hierüber zu belehren; die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.