Abschnitt 22 VGO - Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mitzuteilen. Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk "Aufnahmeersuchen dringend erbeten!" - unabhängig von der Regelung in den Absätzen 2 bis 4 - mitzuteilen.
(2) Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 16 Abs. 4). Dabei sind eine Strafzeitberechnung und ggf. eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über
- a)
den Widerruf der Strafaussetzung,
- b)
den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
- c)
den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
- d)
den Widerruf des Straferlasses oder
- e)
die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung
beizufügen.
(3) Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen
- a)
der Einweisungsbehörde und
- b)
nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 JGG der neuen Vollstreckungsleitung. Nach Übergang der Vollstreckung ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde im Sinne dieser Geschäftsordnung.
Der Mitteilung zu b) sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.
(4) Die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.
(5) Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind.