Abschnitt 25 VGO - Bezug von Sozialleistungen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Erhält die Anstalt davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Gefangenen aufzufordern, die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Inhaftierung besteht. Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, die Erfüllung ihrer Unterrichtungspflicht nachzuweisen. Sofern die Gefangenen die Unterrichtung der Leistungsträger nicht unverzüglich der Anstalt gegenüber nachweisen, teilt diese den Leistungsträgern die Inhaftierung sowie deren Beginn mit. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I auszuhändigen.