Abschnitt 19 VGO - 19. Unterrichtung der Gefangenen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über
- a)
die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung (Vordruck 10: Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen),
- b)
die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten und
- c)
die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten (Vordruck 11: Belehrung über die Erhebung von Haftkostenbeiträgen und Haftkosten). Den Gefangenen ist deren Höhe mitzuteilen.