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Abschnitt 19 VGO - 19. Unterrichtung der Gefangenen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über

  1. a)

    die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung (Vordruck 10: Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen),

  2. b)

    die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten und

  3. c)

    die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten (Vordruck 11: Belehrung über die Erhebung von Haftkostenbeiträgen und Haftkosten). Den Gefangenen ist deren Höhe mitzuteilen.