Abschnitt 18 VGO - Beiziehen von Gefangenenpersonalakten
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Alsbald nach der Aufnahme kann die letzte Gefangenenpersonalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Justizvollzugseinrichtung beigezogen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist zu dokumentieren.
(2) Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug einer Freiheitsentziehung beizuziehen.
(3) Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.
(4) Bei der Sichtung der Daten aus einer beigezogenen Gefangenenpersonalakte ist das Verwertungsverbot gemäß §§ 51, 52 BZRG zu beachten.