Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 31 NBesG - Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Für die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen gelten § 29 Abs. 1 und 2 Sätze 1, 2 und 4, § 30 Abs. 1 und 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4, § 43 Sätze 1 und 2 und § 69 entsprechend. (1)

(2) An der Polizeiakademie Niedersachsen entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Gewährung von Leistungsbezügen an eine Professorin oder einen Professor.

(3) 1Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Lehre an eine Professorin oder einen Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen ist insbesondere die Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 2Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Forschung sollen Gutachten externer sachverständiger Personen berücksichtigt werden. 3Die Polizeiakademie Niedersachsen soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt werden, sowie deren Höhe durch Satzung festlegen.

(4) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 29 Abs. 1 und von Zulagen nach § 43 Sätze 1 und 2 an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen. 2§ 29 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt im Sinne des § 30 Abs. 1 für die Polizeiakademie Niedersachsen auf 69 000 Euro festgestellt.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen;
Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2024

Bek. d. MF v. 16.10.2024 - VD4-03602/1§31(1) -

Vom 16. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 480)

Gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 3 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), wird der Besoldungsdurchschnitt für die Polizeiakademie Niedersachsen für das Jahr 2024 auf 90 146 EUR festgesetzt.