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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 29 NBesG - Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 dürfen nach Maßgabe der folgenden Regelungen Leistungsbezüge gewährt werden:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2Leistungsbezüge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können unbefristet, befristet oder als Einmalzahlung gewährt werden. 3Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) 1Leistungsbezüge dürfen insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 gewährt werden. 2Sie dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen, wenn

  1. 1.

    dies erforderlich ist, um eine Person aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen als Professorin oder Professor zu gewinnen oder um zu verhindern, dass eine Professorin oder ein Professor in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abwandert, oder

  2. 2.

    eine Professorin oder ein Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor von einer anderen deutschen Hochschule zu gewinnen oder um zu verhindern, dass sie oder er an eine andere deutsche Hochschule abwandert.

3Satz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. 4Bei der Gewährung von Leistungsbezügen darf niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das für die Hochschulen zuständige Ministerium, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. 2Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen, Professoren sowie hauptamtliche Dekaninnen und Dekane entscheidet das Präsidium, an der Universitätsmedizin Göttingen der Vorstand.

(4) 1Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Lehre ist insbesondere die Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 2Die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan ist zu hören. 3Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Forschung sollen Gutachten externer sachverständiger Personen berücksichtigt werden.

(5) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen. 2Insbesondere sind das Verfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung sowie die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen zu regeln. 3Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt und die für die Gewährung von Leistungsbezügen vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.