§ 30 NBesG - Vergaberahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist im Land so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2013 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.
(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Fachhochschulen sowie für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen getrennt zu berechnen. 2Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Fachhochschulen auf 69 000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 82 000 Euro festgestellt. 3Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. (1)4Veränderungen von jährlichen Sonderzahlungen nach § 63 sind einzubeziehen.
(3) Der Vergaberahmen kann überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(4) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2. 2Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
- 1.
die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und
- 2.
die Professorinnen und Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungs- und Vergütungsausgaben einzubeziehen. 3Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung oder Vergütung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(5) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen;
Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2024
Bek. d. MF v. 16.10.2024 – VD4–03602/1§30(2) -
Vom 16. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 481)
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), wird der Besoldungsdurchschnitt für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Fachhochschulen | Universitäten und gleichgestellte Hochschulen | |
---|---|---|
2024 | 90 146 EUR | 106 454 EUR |