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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 30 NBesG - Vergaberahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist im Land so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2013 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.

(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Fachhochschulen sowie für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen getrennt zu berechnen. 2Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Fachhochschulen auf 69 000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 82 000 Euro festgestellt. 3Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. (1)4Veränderungen von jährlichen Sonderzahlungen nach § 63 sind einzubeziehen.

(3) Der Vergaberahmen kann überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(4) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2. 2Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. 1.

    die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und

  2. 2.

    die Professorinnen und Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungs- und Vergütungsausgaben einzubeziehen. 3Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung oder Vergütung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(5) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen;
Festsetzung der Besoldungsdurchschnitte für die Jahre 2022 und 2023

Bek. d. MF v. 6.10.2022 - VD4-03602/1§30(2) -

Vom 6. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1362)

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. S. 611), werden die Besoldungsdurchschnitte für die Jahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:

FachhochschulenUniversitäten und gleichgestellte Hochschulen
202286 416 EUR102 223 EUR
202386 667 EUR102 879 EUR