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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 69 NBesG - Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Monatliche Leistungsbezüge, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung entschieden wurde, verringern sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 Euro in der Besoldungsgruppe W 3, höchstens jedoch um die Hälfte des Gesamtbetrages dieser Leistungsbezüge. 2Wenn mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, bezieht sich die Verringerung auf die Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge:

  1. 1.

    unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  2. 2.

    befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  3. 3.

    unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  4. 4.

    befristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge.

3Bei gleichrangigen Leistungsbezügen wird zunächst der früher gewährte Leistungsbezug verringert; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden zu gleichen Teilen verringert. 4Entfällt ein Leistungsbezug, so ist eine Verringerung nach den Sätzen 1 bis 3 neu zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung von Leistungsbezügen, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Höhe des Grundgehalts entschieden wurde und die nach einem Prozentsatz vom jeweiligen Grundgehalt bemessen werden, wird das zugrunde zu legende Grundgehalt für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 Euro in der Besoldungsgruppe W 3 verringert.