Abschnitt 6 BüRL-RdErl - Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
6.3 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat entsprechend ihrer oder seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.