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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 21 LwKWVO - Übersendung der Wahlmittel an die Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass an jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel nach § 20 Abs. 1 übersandt werden und ihr die Wahlzeit mitgeteilt wird.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Gemeinde mit deren Einverständnis mit der Übersendung der Wahlmittel beauftragen.