§ 8 Nds. MVollzG - Anspruch auf Behandlung, Aufklärung und Einwilligung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung und Untersuchung ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung, deretwegen die Unterbringung notwendig ist (Anlasskrankheit).
(2) 1Die untergebrachte Person hat in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 58 bis 63 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) auch Anspruch auf Behandlung anderer Krankheiten als der Anlasskrankheit sowie auf Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Untersuchungen und sonstige Gesundheitsfürsorge sowie in entsprechender Anwendung des § 71 NJVollzG auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Untergebrachte sind anzuhalten, auf die eigene Gesundheit zu achten, auf die Gesundheit anderer Personen Rücksicht zu nehmen und Hygienevorschriften einzuhalten.
(3) 1Behandlungen und Untersuchungen, insbesondere Eingriffe in den Körper oder die Gesundheit, bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. 2Ist diese einwilligungsunfähig, so ist nach Maßgabe des § 630d Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Einwilligung ihrer dazu berechtigten gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres dazu berechtigten gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters einzuholen. 3Für die Einwilligung gilt im Übrigen § 630d Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 3 BGB entsprechend. 4Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass die untergebrachte Person oder im Fall des Satzes 2 ihre gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist; für die Aufklärungspflicht gilt § 630e BGB entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 8a und des § 8b.