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§ 10 Nds. MVollzG - Seelsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, Seelsorge durch eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. 2Bei Beschränkungen, insbesondere denjenigen des Besuchs, des Schriftwechsels, der Teilnahme an Veranstaltungen sowie des Besitzes und des Erwerbs von Sachen, ist auf das Bedürfnis nach Seelsorge Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Einrichtung soll die den Untergebrachten geltenden seelsorgerischen Bemühungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kirchen und Religionsgemeinschaften fördern, soweit die Ziele der Unterbringung dies zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die der Seelsorge vergleichbare Betreuung von Untergebrachten durch eine den Religionsgemeinschaften gleichstehende Weltanschauungsvereinigung sinngemäß.