Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 Nds. MVollzG - Behandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Der Untergebrachte erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung. Diese schließt die Förderung durch heilpädagogische, durch psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. Der Untergebrachte hat die Behandlung zu dulden und zu unterstützen.

(2) Die Behandlung ist dem Untergebrachten zu erläutern. Ist er fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so soll die Erläuterung auch darauf hinzielen, dass er der Behandlung zustimmt.

(3) Erfordert die Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden oder würde sie seine Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer nachteilig verändern, so darf sie nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.

(5) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines Personensorgeberechtigten, oder die Einwilligung seines Betreuers oder seines Pflegers, deren Aufgabenkreis diese Aufgabe umfasst, maßgebend.

(6) Kann eine erforderliche Untersuchung oder Behandlung nicht in der Einrichtung durchgeführt werden, in der sich der Untergebrachte befindet, so ist er in eine geeignete andere Einrichtung des Maßregelvollzuges oder, wenn eine solche nicht zur Verfügung steht, in ein geeignetes Krankenhaus zu verlegen. Der Schutz der Allgemeinheit ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Der Untergebrachte hat über die nach Absatz 1 gebotene Behandlung hinaus Anspruch auf weitere gesundheitliche Betreuung nach Maßgabe der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Gesundheitsfürsorge und über die Mutterschaftshilfe.