§ 58 NJVollzG - Krankenbehandlung bei Urlaub oder Ausgang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Während des Urlaubs oder Ausgangs hat die oder der Gefangene gegen das Land nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie oder ihn zuständigen Anstalt; in Notfällen wird der oder dem Gefangenen Krankenbehandlung auch in der nächstgelegenen niedersächsischen Anstalt gewährt.