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§ 8b Nds. MVollzG - Behandlung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen zur Abwehr erheblicher Gefahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Eine Behandlung der untergebrachten Person ist gegen ihren natürlichen Willen unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 auch zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zulässig; bei Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist § 8a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Eine Behandlung ohne Einwilligung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person oder gegen den natürlichen Willen einer einwilligungsunfähigen untergebrachten Person ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 vorliegen und die Behandlung verhältnismäßig ist; Absatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Vorliegen der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bedarf, sofern nicht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 8a Abs. 2 der Bestätigung durch die Sachverständigen; im Fall der Hinzuziehung der Sachverständigen gilt § 8a Abs. 3.

(4) 1Eine Behandlung nach Absatz 1 oder 2 bedarf der Anordnung durch die Vollzugsleitung oder, wenn eine solche bestellt ist, die Therapeutische Leitung und ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen. 2Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu unterrichten. 3Die durchgeführte Behandlung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, des Zwangscharakters der Behandlung, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.

(5) 1Die Behandlung ist nach Erreichen des Behandlungsziels, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu beenden. 2Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten darf die Behandlung nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erneut angeordnet werden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend. 2Eine zwangsweise Untersuchung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, darf durch die Vollzugsleitung oder, wenn eine solche bestellt ist, die Therapeutische Leitung auch zum Gesundheits- oder Hygieneschutz angeordnet werden.