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§ 6 Nds. MVollzG - Aufnahmeuntersuchung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

1Nach ihrer Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich untersucht. 2Die Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungs- und Eingliederungsplans notwendig ist. 3Für die Aufnahmeuntersuchung gelten die §§ 8 bis 8b.