§ 6 Nds. MVollzG - Aufnahmeuntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
1Nach ihrer Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich untersucht. 2Die Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungs- und Eingliederungsplans notwendig ist. 3Für die Aufnahmeuntersuchung gelten die §§ 8 bis 8b.