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§ 15 Nds. MVollzG - Lockerung des Vollzuges und Urlaub

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Der untergebrachten Person können Lockerungen des Vollzuges oder Urlaub gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird, und nicht zu befürchten ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird.

(2) 1Als Lockerung des Vollzuges kann insbesondere zugelassen werden, dass die untergebrachte Person

  1. 1.

    außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgeht

    oder

  2. 2.

    für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages die Einrichtung unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) verlässt oder

  3. 3.

    zur Vorbereitung der Entlassung von der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Einrichtung freigestellt und in eine geeignete Wohnform außerhalb der Einrichtung vermittelt wird (Probewohnen), wobei die Freistellung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht übersteigen soll.

2Die Aufsicht nach Satz 1 wird durch Bedienstete der Einrichtung wahrgenommen. 3Das Probewohnen nach Satz 1 Nr. 3 kann mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle um bis zu sechs Monate verlängert werden; eine mehrfache Verlängerung ist zulässig.

(3) 1Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf nicht für länger als zwei Wochen, aus dem offenen Vollzug nicht für länger als einen Monat gewährt werden. 2Insgesamt dürfen die Beurlaubungen aus dem geschlossenen Vollzug zwei Monate im Kalenderjahr, aus dem offenen Vollzug drei Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(4) 1Aus wichtigem Anlass kann Urlaub für längere als die in Absatz 3 genannten Zeiträume gewährt werden. 2Die in Absatz 3 Satz 2 genannte Höchstdauer darf dabei um längstens die Hälfte überschritten werden.

(5) 1Vor der Bewilligung von Freigang, Ausgang, Probewohnen oder Urlaub ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. 2Ist bei einer Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, so dürfen Freigang, Ausgang, Probewohnen und Urlaub nur im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde gewährt werden. 3Das Nähere bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

(6) 1Vollzugslockerungen und Urlaub können mit Weisungen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. 2Der untergebrachten Person kann insbesondere die Weisung erteilt werden,

  1. 1.

    sich einer Behandlung zu unterziehen,

  2. 2.

    sich der Aufsicht einer bestimmten Stelle oder Person zu unterstellen,

  3. 3.

    Anordnungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung beziehen,

  4. 4.

    in bestimmten Abständen für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.

(7) 1Während des Probewohnens und des Urlaubs hat die untergebrachte Person nur Anspruch auf Behandlung und Pflege durch die für sie zuständige Einrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung, die die Behandlung im Einvernehmen mit der zuständigen Einrichtung übernommen hat. 2Behandlungskosten infolge einer Weisung nach Absatz 6 werden nur übernommen, soweit keine Ansprüche gegen einen Sozialleistungsträger bestehen.