§ 9 Nds. MVollzG - Ausbildung, berufliche Eingliederung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
1Der untergebrachten Person soll Gelegenheit zur Schulausbildung, zur Berufsausbildung, zur Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder zur Förderung in einer arbeitstherapeutischen Einrichtung gegeben werden. 2Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf nicht erkennbar sein, dass die Maßnahme im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt worden ist.