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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12 NGastG - Übergangsregelungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

(1) Ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Betreiben eines Gaststättengewerbes vor dem 1. Januar 2012 gestellt und noch nicht beschieden worden, so ist die oder der Gewerbetreibende hinsichtlich der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, von den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung, die nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllt werden können, befreit.

(2) 1Die nach dem Gaststättengesetz erteilten und noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. 2Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes) gelten fort. 3Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften betreibt, braucht dies nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.

(3) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind bis zum 30. September 2012 die Gemeinden zuständig.