§ 2 NGastG - Anzeigepflichten, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Amtliche Abkürzung
- NGastG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71080
(1) 1Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. 2Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist nach Satz 1 für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
(2) 1Für die Anzeige nach Absatz 1 ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu verwenden. 2Der Vordruck ist vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. 3Um den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erleichtern, kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. 4Die Anzeige nach Absatz 1 kann durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung erstattet werden, wenn in dieser angegeben ist, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden, und wenn die Frist nach Absatz 1 eingehalten wird.
(3) 1Die zuständige Behörde hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln. 2§ 14 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 12 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen entsprechend.
(5) Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Verfahren nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 10 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.