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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 9 NGastG - Allgemeine Verbote 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

Im Gaststättengewerbe ist es verboten,

  1. 1.

    Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten,

  2. 2.

    alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben,

  3. 3.

    die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen,

  4. 4.

    bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen,

  5. 5.

    die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen,

  6. 6.

    bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholfreie Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder

  7. 7.

    von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.