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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 NGastG - Nebenleistungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

Im Gaststättengewerbe darf die oder der Gewerbetreibende außerhalb einer Sperrzeit, auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten, Getränke und zubereitete Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie während der Betriebszeiten Zubehörwaren verkaufen.