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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 NGastG - Überprüfung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

(1) 1Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige

  1. 1.

    einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und

  2. 2.

    eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung

vorzulegen. 3Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. 4Auf Verlangen bescheinigt die Behörde die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach Satz 1.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 muss nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird.