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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGastG - Unzuverlässigkeit 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.