Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
v. 15.01.1992, Az.: 7 L 149/90

Verpflichtung einer Behörde zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung aufgrund des Vorliegens eines besonderen Anlasses; Veranstaltung "Der Dümmer brennt" als besonderer Anlass

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.01.1992
Aktenzeichen
7 L 149/90
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1992, 21977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0115.7L149.90.0A

Fundstelle

  • GewArch 1993, 29

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum "besonderen Anlaß" im Sinne des § 12 GastG.

  2. 2.

    Zum Ermessen der Behörde, bei Vorliegen eines "besonderen Anlasses" die gaststättenrechtliche Gestattung zu erteilen.

Gründe

1

Nach § 12 GastG kann aus "besonderem Anlaß" der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein "besonderer Anlaß" für die Gestattung eines Gaststättenbetriebes liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (BVerwG. Urt. v. 04.07.1989 - 1 C 11.88 -. GewArch 1989, 342; vgl. ferner z. Begriff des besonderen Anlasses nach § 12 Abs. 1 GastG: Feuchthofen, GewArch 1985, 47 ff.; Kienzle, GewArch 1988, S. 177). Ein solcher besonderer Anlaß konnte, da bei der Antragstellung keine detaillierten Angaben vorlagen und lediglich auf die Durchführung der Veranstaltung seit 1979 hingewiesen wurde, allein die vom örtlichen Heimatverein L. durchgeführte Veranstaltung "Der Dümmer brennt" sein. Diese sollte in L. stattfinden, wobei neben dem Rahmenprogramm den Höhepunkt das auf dem Dümmer See abgebrannte Brillant- Großfeuerwerk bildete.

2

Der Schützenplatz, auf welchem die gastronomische Tätigkeit geplant war, lag etwa 2,5 km Luftlinie von dem Ort entfernt, an welchem das Höhenfeuerwerk in L. abgebrannt werden sollte. Die Frage, ob zwischen dem "besonderen Anlaß" und dem ausgeübten Gaststättengewerbe stets ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen muß, bedarf im vorliegenden Sachverhalt keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. dazu auch VG Ansbach, Urt. v. 08.07.1987 - AN 4 K 86.00201 - GewArch 1987, S. 131; Michel/Kienzle, GastG, 10. Aufl., § 12 GastG Anm. 2). Das VG hat nämlich zu Recht angenommen, daß der Ort des "Dümmerbrandes" vom geplanten Veranstaltungsplatz gut einsehbar ist. Das Höhenfeuerwerk ist, wie schon der Name "Dümmerbrand" aussagt, als Fest für den gesamten Raum rund um den Dümmer konzipiert. Es stellt einen besonderen Reiz dar, dieses Feuerwerk auf weitere Distanz zu beobachten, so daß in diesem besonderen Einzelfall der "Dümmerbrand" einen "besonderen Anlaß" nach § 12 GastG darstellt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten schließt die räumliche Entfernung zwischen dem auftretenden Ereignis und dem Ort der gastronomischen Tätigkeit hier eine Gestattung nach § 12 GastG nicht von vornherein aus.

3

Das Vorliegen eines "besonderen Anlasses" im Sinne des § 12 GastG bedeutet aber nicht zwangsläufig, daß die Beklagte zur Erteilung der gaststättenrechtlichen Gestattung verpflichtet war. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen sie diese Gestattung erteilt. Bei dieser Ermessensentscheidung kann die Behörde auch berücksichtigen, ob die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit sich als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses darstellt oder hiervon weitgehend losgelöst ist. Auch ist es nicht ermessensfehlerhaft, unter Berücksichtigung organisatorischer und sicherheitsrechtlicher Aspekte eine räumliche Eingrenzung des Veranstaltungsortes vorzunehmen und außerhalb dieses Festbereiches geplante Veranstaltungen nicht zuzulassen (vgl. dazu VG Ansbach, a.a.O.). Eine solche Begrenzung mit dem Ziel, ein unkontrolliertes Ausufern des Volksfestes zu verhindern, ist schon deshalb sachgerecht, weil ein Volksfest eine angemessene Relation zur Größe der betreffenden Gemeinde und ihres Einzugsgebietes aufweisen soll und Polizei und Rettungskräfte jederzeit die Möglichkeit zum Einschreiten haben müssen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 18.06.1991 - 7 M 3706/91).

4

Die Beklagte hat diese Ermessenserwägungen angestellt und dies in dem streitbefangenen Bescheid vom 17.8.1988 zum Ausdruck gebracht. Zwar befaßt sich dieser Bescheid in erster Linie mit der Frage, ob ein "besonderer Anlaß" vorliege. Die Verfügung der Beklagten läßt jedoch zugleich erkennen, daß es der Beklagten darum ging, die Begrenzung des Festbereiches auf das Gebiet der Gemeinde L. sicherzustellen. Auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides führt die Beklagte aus, daß "in letzter Zeit verstärkt eine Entwicklung zu beobachten ist, wonach sich Veranstaltungen dieser Art deutlich mehren, mit der Wirkung, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung auftritt". Auch der Hinweis, daß es sich bei der von der Klägerin geplanten Veranstaltung nicht um eine Traditionsveranstaltung im geläufigen Sinne handele und diese nicht von einer breiten Mehrheit der örtlichen Bevölkerung getragen werde bzw. nicht im Zusammenhang stehe mit einer Veranstaltung des Heimat- und Verschönerungsvereins H., belegt, daß die Beklagte sich von dem Gedanken hat leiten lassen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung "Der Dümmer brennt" einen "Wildwuchs" durch weitere Veranstaltungen am Rande dieses Geschehens zu verhindern. Dies wird auch in dem Widerspruchsbescheid hervorgehoben. Angesichts des Umfangs der von der Klägerin geplanten Veranstaltung kann auch keine Rede davon sein, daß sie neben den in L. geplanten Veranstaltungen nicht ins Gewicht gefallen und die Ermessensausübung der Beklagte deswegen nicht sachgerecht war.

5

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie und ihre Rechtsvorgängerin seit 1979 eine gaststättenrechtlich Gestattung erhalten hätten und z.B. im Jahre 1986 in der Gemeinde H. ebenfalls kein Feuerwerk abgebrannt worden sei. Die Beklagte war berechtigt, im Rahmen ihres Ermessens strengere Maßstäbe an die Gestattung eines Gaststättenbetriebes in Zusammenhang mit dem Dümmerbrand anzulegen. Hierzu gaben insbesondere die Beschwerden über Lärmbelästigungen bei früheren Veranstaltungen der Klägerin hinreichenden Anlaß (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 14.08.1986 - 14 S 2179/86 -, GewArch 1987, S. 64). Daher kann sich die Klägerin nicht im Hinblick auf ihre bereits getätigten Investitionen auf einen durch frühere Gestattungen begründeten Vertrauensschutz berufen, um hieraus einen Anspruch auf Erteilung der Gestattung herzuleiten. Sie hätte diese Aufwendungen im übrigen vermeiden können, wenn sie sich nicht erst unmittelbar vor der geplanten Veranstaltung um die Gestattung nach § 12 GastG bemüht, sondern sich vorher rechtzeitig mit der Beklagten ins Benehmen gesetzt und über die Möglichkeit einer erneuten Gestattung informiert hätte.