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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 42 NBesG - Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Ist bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen die Summe aus Grundgehalt und Leistungsbezügen geringer als die Summe aus Grundgehalt und Leistungsbezügen oder diesen vergleichbaren Besoldungsbestandteilen im Sinne von § 29 oder vergleichbarer landes- oder bundesrechtlicher Regelungen, die sie in ihrer bisherigen Tätigkeit erhalten haben, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. 2Befristete Leistungsbezüge werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie gewährt werden. 3Leistungsbezüge in Form von Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 unberücksichtigt.