§ 46 NBesG - Zulage für besondere Erschwernisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Bestimmung der Höhe der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters abgegolten ist.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 1 gilt die Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), mit der Maßgabe fort, dass
- 1.
an die Stelle
- a)
des Betrages 2,72 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betrag 3,20 Euro,
- b)
des Betrages 0,64 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Betrag 0,80 Euro,
- c)
des Betrages 1,28 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Betrag 1,80 Euro,
- d)
des Betrages 0,77 Euro in § 4 Abs. 2 der Betrag 0,80 Euro und
- e)
des Betrages 153,39 Euro in § 22 Abs. 2 der Betrag 225 Euro
tritt und
- 2.
bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Buchst. a die Anzahl der Dienststunden tritt, die sich aus dem Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergibt.