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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 39 NBesG - Besondere Stellenzulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine besondere Stellenzulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in Anlage 11 geregelt ist. 2Die Höhe der besonderen Stellenzulagen ist in Anlage 12 geregelt.