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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KGSARdErl - Stellung der Kooperativen Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
An der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die KGS kann abweichend davon auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).

Die KGS umfasst die Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, die als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige geführt werden. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges, des Realschulzweiges und des Gymnasialzweiges schulzweigbezogen oder auch schulzweigübergreifend unterrichtet.

Der Schulvorstand kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird (§ 183 b Abs. 3 NSchG).

1.2
Die KGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die KGS kann unter den Voraussetzungen des § 59 a Abs. 2 NSchG nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden. Das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.

1.3
An der KGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnung zu j sowie der Bezugserlass zu k.

1.4
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

1.5
Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages in multiprofessionellen Teams zusammen.

1.6
Anforderungen hinsichtlich der Zügigkeit der KGS ergeben sich aus der Bezugsverordnung zu p.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)