Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NSchGesG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die in Niedersachsen ausbilden

  1. 1.

    zur Diätassistentin und zum Diätassistenten,

  2. 2.

    zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

  3. 3.

    zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger,

  4. 4.

    zur Hebamme und zum Entbindungspfleger,

  5. 5.

    zur Logopädin und zum Logopäden,

  6. 6.

    zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin und zum Masseur und medizinischen Bademeister,

  7. 7.

    zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter,

  8. 8.

    zur Orthoptistin und zum Orthoptisten,

  9. 9.

    zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten,

  10. 10.

    zur Podologin und zum Podologen oder

  11. 11.

    zur technischen Assistentin in der Medizin und zum technischen Assistenten in der Medizin,

und die Aufsicht über diese Schulen.

(2) Dieses Gesetz regelt zudem Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung zu den in Absatz 1 genannten Berufen durchgeführt wird, und die Aufsicht über diese Einrichtungen.