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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 31 LwKWVO - Entscheidung über den Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Über den Wahleinspruch entscheidet die Kammerversammlung durch Beschluss. 2Hat ein Mitglied der Kammerversammlung den Wahleinspruch eingelegt oder kann ein Mitglied der Kammerversammlung durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden, so ist es nicht stimmberechtigt.

(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer stellt zur Vorbereitung der Entscheidung erforderliche weitere Ermittlungen an.

(3) Zu der Sitzung der Kammerversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden

  1. 1.

    die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter,

  2. 2.

    die betroffenen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter,

  3. 3.

    die Person, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall der Bevollmächtigung jedoch die oder der Bevollmächtigte, und

  4. 4.

    die Bewerberinnen oder Bewerber und die zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Personen, die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.

(4) Vor der Entscheidung durch die Kammerversammlung ist den in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Ein Wahleinspruch, der auf die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Tatsachen gestützt wird, deretwegen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses hätte beantragt werden können, ist unbegründet, wenn der Antrag auf Eintragung oder Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist.

(6) Ein Wahleinspruch ist auch unbegründet, wenn der Rechtsverstoß auch in Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(7) Ist ein Wahleinspruch begründet, so wird

  1. 1.

    das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

  2. 2.

    die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(8) 1Der Beschluss ist den Beteiligten nach Absatz 3 innerhalb von zwei Wochen mit Begründung und Rechtsbelehrung zuzustellen. 2Gegen den Beschluss können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.