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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HFRPers - Sonstiges im Stellenbereich

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

7.1 Als entbehrlich i. S. des § 48 LHO sind u. a. grundsätzlich Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber anzusehen, deren Stellen im Stellenplan mit kw-Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Einschränkung ausgebracht sind.

7.2 Gemäß Beschl. der LReg vom 5. 5. 1992 ist von der in § 49 Abs. 2 Satz 2 LHO gegebenen Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter rückwirkend bis zu drei Monaten in eine Planstelle einzuweisen, weiterhin kein Gebrauch zu machen. Das gilt grundsätzlich auch in Fällen von Konkurrentenklagen, es sei denn, die mögliche Beförderung einer Beamtin oder eines Beamten hat sich mehr als drei Monate verzögert.

7.3 Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 5 NBG sind im beamtenrechtlichen Sinne weder eine Beförderung noch eine der Beförderung gleichstehende Amtsübertragung. Es wird vielmehr neben dem bisherigen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein (besonderes) Probebeamtenverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Besoldung aus dem Probebeamtenverhältnis entsteht erst mit Wirksamwerden der Ernennung. Die in § 49 Abs. 2 Satz 1 LHO geregelten Voraussetzungen für eine rückwirkende Einweisung liegen in diesen Fällen nicht vor.

7.4 Wird bei Teilzeitbeschäftigung für einen Teil des Bewilligungszeitraumes gemäß § 8a Nds. ArbZVO die Arbeitszeit erhöht, ist darauf zu achten, dass die spätere volle Freistellung vom Dienst nicht zu einer zusätzlichen Belastung für den Landeshaushalt führt.

7.5 Wenn eine Stelle nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen ausgebracht ist, sind die Bezüge beim Titel 422 17 zu buchen. Die Bezüge für zugewiesene Beschäftigte im Tarifbereich werden beim Titel 428 17 gebucht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)