HFRPers,NI - Haushaltsführungsrichtlinie-Personalwirtschaft

Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 9. 12. 2020

Vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)

- 12-04001/2220 -

- VORIS 64100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 16. 11. 2018 (Nds. MBl. S.1466)

    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. v. 5. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 298)

    - VORIS 20442 -

  3. c)

    RdErl. v. 10. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1825)

    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise2
Ausnahmen von der Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise3
Personalkostenbudgetierung4
Ausbringung von Leerstellen sowie Wiederbesetzung freier Stellen5
Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ)6
Sonstiges im Stellenbereich7
Mittelbewirtschaftung8
Abfindungen bei Versetzungen mit gleichzeitigem Dienstherrnwechsel sowie Versorgungszuschläge bei Abordnungen von und zu anderen Dienstherren9
Familienpflegezeit10
Schlussbestimmungen11

Abschnitt 1 HFRPers - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Der jährliche Haushaltsführungserlass enthält für den Bereich der Personalausgaben nur solche Regelungen, die von den in dieser Richtlinie aufgenommenen Grundsätzen abweichen und Maßnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres betreffen.

Grundlage für die Stellen- und Mittelbewirtschaftung bilden die Vorschriften der LHO in der jeweils geltenden Fassung - insbesondere § 17 Abs. 5 bis 7, die §§ 21 und 47 bis 51 -, die dazu ergangenen VV sowie die jährlichen HG mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben (Anlage zum HG).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)

Abschnitt 2 HFRPers - Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Neue, im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Stellen, die nicht durch Beschlüsse des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AfHuF) des LT vorab freigegeben worden sind, dürfen von dem Zeitpunkt an besetzt werden, der in den Erläuterungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen bestimmt ist, im Übrigen erst nach Maßgabe der Regelungen des § 34 LHO. Entsprechendes gilt für Stellenhebungen.

2.2 Soweit die Einstellung von Beschäftigten im Tarifbereich vorgesehen ist, deren Entgelt aus Titelgruppen (z. B. für Forschungsaufträge, Vorarbeits-, Planungs- und Baumaßnahmen) oder aus Beiträgen Dritter (z. B. des Bundes, anderer Länder, der VW-Stiftung) gezahlt werden soll, ist das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis im engen Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Aufgabe zu sehen. Handelt es sich dabei um befristete Maßnahmen, darf das zur Durchführung der Aufgabe notwendige Personal grundsätzlich nur auf Zeit, längstens für die Dauer der Maßnahme, eingestellt werden.

2.3 Neu ausgebrachte Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder erhalten einen Haushaltsvermerk, wonach sie nur für Personalratstätigkeit verwendet werden dürfen. Sofern Stellen für teilfreigestellte Personalratsmitglieder ausgebracht werden, lautet der Haushaltsvermerk: "Die Stelle darf nur zu ... % besetzt und nur für Personalratstätigkeit verwendet werden." Eine Stelle darf auch mit mehreren teilfreigestellten Personalratsmitgliedern besetzt werden, wenn diese mindestens zu jeweils 25 % freigestellt sind. Im Bedarfsfall kann durch Haushaltsvermerk die Besetzung mit Angehörigen verschiedener Laufbahngruppen zugelassen werden.

Durch das Ausbringen von neuen Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder dürfen sich die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. Eine neue Stelle darf daher nur ausgebracht werden, wenn dafür eine andere Stelle im selben Einzelplan eingespart wird.

Erfordert die neue Stelle höhere Ausgaben als die einzusparende (nach den jeweils geltenden Durchschnittssatztabellen), ist darüber hinaus der entstehende Mehrbedarf auf Dauer bei den Personalausgaben einzusparen.

2.4 Die übertarifliche Eingruppierung der Beschäftigten im Vorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich auf die Dauer dieser Tätigkeit zu befristen, soweit nicht durch Erläuterungen, die durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt wurden, etwas anderes bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)

Abschnitt 3 HFRPers - Ausnahmen von der Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

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Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

3.1 Ausnahmen sind nur im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen zulässig. Eine solche Ermächtigung kann auch ein Haushaltsvermerk aussprechen.

3.2 Soweit nach Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen Stellen unterschiedlicher Wertigkeit in Anspruch genommen werden, dürfen diese nur in der niedrigsten Wertigkeit des Stellenbündels besetzt werden.

3.3 Nach Nummer 2 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungen kann für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden darf - auch wenn Bezüge vom Land während dieser Zeit weitergezahlt werden -, eine entsprechende nicht beamtete Ersatzkraft eingestellt werden. Das für die Ersatzkraft zu leistende Entgelt ist in den jeweiligen Fachkapiteln bei Titel 427 39 zu buchen, für entsprechende Zuschüsse im Bereich der Landesbetriebe bei Titel 682 39. Die Erstattungen der geleisteten Mutterschaftsgeldzuschüsse von den Krankenkassen werden zentral beim Titel 119 39 und für den Bereich der Landesbetriebe beim Titel 281 39 des Kapitels 13 02 vereinnahmt.

Landesbetriebe, deren Bezügezahlungen nicht das NLBV vornimmt, haben die Erstattungsbeträge selbständig an das Kapitel 13 02 Titel 281 39 abzuführen. Die Regelung der Nummer 5.9 der Haushaltsführungsrichtlinie (HFR - Bezugserlass zu c) findet analoge Anwendung.

Diese Regelung ist nicht für den Bereich der Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen, den Hochschulbereich sowie für Personal in Titelgruppen anzuwenden.

3.4 Zu Umsetzungen von Planstellen innerhalb desselben Einzelplans nach § 50 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung des MF hiermit generell erteilt (bei der Einwilligung des MF im Haushaltsführungssystem - HFS - handelt es sich lediglich um ein technisches Erfordernis). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht allein deshalb angewandt werden darf, um hierdurch Beförderungen zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)

Abschnitt 4 HFRPers - Personalkostenbudgetierung

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Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Personalausgaben in Kapiteln, in denen ein Beschäftigungsvolumen (BV) und ein Budget im Haushaltsplan ausgewiesen sind, unterliegen der Personalkostenbudgetierung (PKB). Grundlage für die PKB ist das von der LReg in ihrer Sitzung am 6. 5. 1997 beschlossene "Gesamtkonzept zur Einführung der Personalkostenbudgetierung in der Landesverwaltung" vom 28. 2. 1997.

4.2 Im BV sind alle Beschäftigungsverhältnisse eines Kapitels enthalten, die aus den Ansätzen für Dienstbezüge und Entgelte der Gruppen 422 und 428 sowie in Einzelfällen der Gruppe 429 finanziert werden, ohne Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende und ohne Titelgruppenpersonal sowie Personal in Landesbetrieben.

4.2.1 Die durch das BV für die jeweiligen Kapitel vorgegebene Beschäftigungszahl (in Vollzeiteinheiten) gilt als jahresdurchschnittlicher Richtwert.

4.2.2 Das BV kann sich im laufenden Haushaltsjahr u. a. verändern

  • durch über- oder außerplanmäßige Erhöhung des Personalkostenbudgets,

  • durch Umsetzungen gemäß § 50 LHO,

  • durch Vollzug von kw-Vermerken sowie

  • bei zulässiger kapitelübergreifender Verwendung von Stellen.

Entsprechende Veränderungen sind dem MF über die obersten Landesbehörden unverzüglich anzuzeigen.

4.2.3 Die Zuweisung des BV an die bewirtschaftenden Dienststellen richtet sich nach VV Nrn. 1.2 bis 1.8 zu § 34 LHO.

4.3 Die Stellen bilden die strukturelle Vorgabe für die Einstufungen in Besoldungsgruppen.

4.4 Die im Personalkostenbudget zur Verfügung stehenden Mittel bilden den Rahmen, innerhalb dessen das BV, die Stellen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten im Tarifbereich bewirtschaftet werden können. Sofern Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das BV entsprechend überschritten werden. Die Überschreitungen dürfen nicht zu Mehrausgaben in Folgejahren führen.

4.5 Bei der Abordnung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern von anderen Dienstherren gilt in PKB-Bereichen das BV in entsprechender Höhe als gesperrt. Satz 1 gilt für die Abordnung von Beschäftigten von Arbeitgebern außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung entsprechend. Die obersten Landesbehörden melden dem MF (Referat 12) bis zum 15. Januar des Folgejahres, in welcher Höhe diese Sperrungen im jeweiligen Jahr eingetreten sind. Ein entsprechender Mustervordruck wird zu gegebener Zeit übersandt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)