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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HFRPers - Ausbringung von Leerstellen sowie Wiederbesetzung freier Stellen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

5.1 Soweit nach Nummer 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen Leerstellen ausgebracht werden, sind diese bei der nächsten Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen.

5.2 Werden Landesbedienstete auf Leerstellen geführt, so haben die personalbewirtschaftenden Dienststellen dafür Sorge zu tragen, dass bei Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber entsprechende freie Stellen zur Verfügung stehen. Wenn nicht tarif- oder andere arbeitsrechtliche Gründe entgegenstehen, wird dies in der Regel dadurch zu erreichen sein, dass für die beurlaubten Landesbediensteten lediglich Aushilfskräfte eingestellt werden, deren Arbeitsverhältnisse bis zur Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber zu befristen sind.

Sollte im Einzelfall bei Rückkehr einer Leerstelleninhaberin oder eines Leerstelleninhabers eine freie Stelle bei der früheren Dienststelle nicht zur Verfügung stehen, ist sie oder er grundsätzlich auf einer freien oder frei werdenden Stelle des gesamten Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Landesbehörde unterzubringen, wenn die Aufgaben dieser Stelle von ihr oder ihm aufgrund der Vor- oder Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit wahrgenommen werden können. Eine Versetzung soll jedoch nur vorgenommen werden, wenn diese der oder dem Bediensteten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbindung), zugemutet werden kann.

5.3 Werden vorübergehend Bezüge aus Leerstellen gezahlt (Nummer 3 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen), ist nachprüfbar festzuhalten, wie die hierdurch entstandenen Mehrausgaben eingespart worden sind.

In PKB-Bereichen darf das BV für die Zeit der Inanspruchnahme der Leerstelle in entsprechender Höhe überschritten werden.

5.4 Vor der Wiederbesetzung frei werdender Beschäftigungsmöglichkeiten ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen, ob eine sachgerechte Erledigung der auf dem entsprechenden Dienstposten oder Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben ohne Wiederbesetzung durch andere - z. B. organisatorische - Maßnahmen möglich ist. Nicht mehr zwingend notwendige Beschäftigungsmöglichkeiten sind einzusparen.

5.5 Nach Nummer 4 der Allgemeinen Bestimmungen dürfen aufgrund des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstellen der BesGr. A 15 und höher erst nach Unterrichtung des AfHuF des LT wiederbesetzt werden. In der seit 1. 4. 2009 geltenden Fassung des BeamtStG ist der Tatbestand, dass das Beamtenverhältnis durch Tod endet, nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dies ist nach der Gesetzesbegründung "aber eine logische Rechtsfolge, die in anderen Regelungsmaterien geregelt wird, wenn ein Tatbestandsmerkmal hieran anknüpft, z. B. das Versorgungsrecht." Auf eine rein deklaratorische Nennung wurde verzichtet. Insofern ist der AfHuF auch in Fällen, in denen eine Planstelle aus diesem Grund freigeworden ist, vor der beabsichtigten Wiederbesetzung zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)