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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HFRPers - Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Neue, im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Stellen, die nicht durch Beschlüsse des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AfHuF) des LT vorab freigegeben worden sind, dürfen von dem Zeitpunkt an besetzt werden, der in den Erläuterungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen bestimmt ist, im Übrigen erst nach Maßgabe der Regelungen des § 34 LHO. Entsprechendes gilt für Stellenhebungen.

2.2 Soweit die Einstellung von Beschäftigten im Tarifbereich vorgesehen ist, deren Entgelt aus Titelgruppen (z. B. für Forschungsaufträge, Vorarbeits-, Planungs- und Baumaßnahmen) oder aus Beiträgen Dritter (z. B. des Bundes, anderer Länder, der VW-Stiftung) gezahlt werden soll, ist das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis im engen Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Aufgabe zu sehen. Handelt es sich dabei um befristete Maßnahmen, darf das zur Durchführung der Aufgabe notwendige Personal grundsätzlich nur auf Zeit, längstens für die Dauer der Maßnahme, eingestellt werden.

2.3 Neu ausgebrachte Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder erhalten einen Haushaltsvermerk, wonach sie nur für Personalratstätigkeit verwendet werden dürfen. Sofern Stellen für teilfreigestellte Personalratsmitglieder ausgebracht werden, lautet der Haushaltsvermerk: "Die Stelle darf nur zu ... % besetzt und nur für Personalratstätigkeit verwendet werden." Eine Stelle darf auch mit mehreren teilfreigestellten Personalratsmitgliedern besetzt werden, wenn diese mindestens zu jeweils 25 % freigestellt sind. Im Bedarfsfall kann durch Haushaltsvermerk die Besetzung mit Angehörigen verschiedener Laufbahngruppen zugelassen werden.

Durch das Ausbringen von neuen Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder dürfen sich die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. Eine neue Stelle darf daher nur ausgebracht werden, wenn dafür eine andere Stelle im selben Einzelplan eingespart wird.

Erfordert die neue Stelle höhere Ausgaben als die einzusparende (nach den jeweils geltenden Durchschnittssatztabellen), ist darüber hinaus der entstehende Mehrbedarf auf Dauer bei den Personalausgaben einzusparen.

2.4 Die übertarifliche Eingruppierung der Beschäftigten im Vorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich auf die Dauer dieser Tätigkeit zu befristen, soweit nicht durch Erläuterungen, die durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt wurden, etwas anderes bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)