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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 HFRPers - Abfindungen bei Versetzungen mit gleichzeitigem Dienstherrnwechsel sowie Versorgungszuschläge bei Abordnungen von und zu anderen Dienstherren

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

9.1 Mit Wirkung vom 1. 1. 2011 wurde die Verteilung der Versorgungsansprüche zwischen den einzelnen Dienstherren bei Versetzungen mit gleichzeitigem Dienstherrnwechsel durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (siehe Bezugserlass zu b) neu geregelt. Hierzu ergehen die folgenden haushaltswirtschaftlichen Regelungen:

  • Ist das Land Niedersachsen aufnehmender Dienstherr, so ist die Abfindung nach § 4 des Staatsvertrages im Kapitel 13 50 - Titelgruppe 61 - zu vereinnahmen.

  • Ist das Land Niedersachsen abgebender Dienstherr, so ist die Abfindung nach § 4 des Staatsvertrages aus dem Kapitel 13 50 - Titelgruppe 65 - zu zahlen.

9.2 Bezüglich Annahme und Zahlbarmachung der Versorgungszuschläge gilt Folgendes:

  • Bei Abordnungen an andere Dienstherren werden die Versorgungszuschläge im Kapitel 13 50 bei dem entsprechenden Titel der Titelgruppe 61, die zu erstattenden Dienstbezüge bei der jeweiligen Buchungsstelle für Bezügezahlungen durch Absetzung von der Ausgabe vereinnahmt.

  • Bei Abordnungen von anderen Dienstherren werden die Versorgungszuschläge aus dem jeweiligen Titel der Titelgruppe 65 des Kapitels 13 50, die zu erstattenden Dienstbezüge aus der jeweiligen Buchungsstelle für Bezügezahlungen gezahlt.

9.3 Die in den Nummern 9.1 und 9.2 genannten Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

  • bei anderen Dienstherren, sofern das Land sich zur Übernahme der Versorgungsleistungen verpflichtet hat,

  • bei Beurlaubungen sowohl unter Fortzahlung als auch unter Wegfall der Dienstbezüge, soweit ein Versorgungszuschlag gezahlt wird,

entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)