Abschnitt 20 AnOrgStA - Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Die Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte sollen nicht bearbeiten:
- a)Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden,
- b)Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstandhaben,
- c)Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen anzuwenden ist,
- d)Pressestrafsachen,
- e)Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist, und
- f)Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.