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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 NQG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) 1Eine Quartiersgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen, insbesondere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Bewohnerinnen und Bewohnern, Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, der dazu dient, gemeinsam und eigenverantwortlich quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. 2Die Rechtsform muss so gewählt sein, dass die Rechte und Pflichten einer Quartiersgemeinschaft nach diesem Gesetz umgesetzt werden können.

(2) 1Quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die die Attraktivität des Quartiers steigern und dessen Funktionen stärken und dadurch zugleich mindestens für die überwiegende Mehrheit der in das Quartier einbezogenen Grundstücke einen unmittelbaren Vorteil oder einen Lagevorteil erwarten lassen, der den Nutzen der Maßnahmen für die Allgemeinheit offensichtlich überwiegt. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können dazu insbesondere gehören

  1. 1.

    das Ausarbeiten von Konzepten für die Stärkung oder Entwicklung des Quartiers,

  2. 2.

    bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Raums oder des Wohnumfeldes,

  3. 3.

    Baumaßnahmen an oder in Gebäuden,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sauberkeit oder Sicherheit,

  6. 6.

    Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Grundstücken,

  7. 7.

    Leerstandsmanagement,

  8. 8.

    Einrichtung von Coworking-Räumen und

  9. 9.

    Werbemaßnahmen, Marketing und Veranstaltungen.

(3) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen.