Abschnitt 3 RIStErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
- Redaktionelle Abkürzung
- RIStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
3.1 Zuwendungsempfänger sind
3.1.1
für alle Fördergegenstände Kommunen, die einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ über die Genehmigung ihrer territorialen Strategie und die Aufnahme in das Programm "Resiliente Innenstädte" erhalten haben (siehe Anlage),
3.1.2
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem sonstige juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, und die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen,
3.1.3
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem Gesellschaften in mehrheitlich kommunalem Eigentum, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen sowie
3.1.4
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem rechtsfähige Zusammenschlüsse, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen und die eine Quartiersgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 NQG bilden.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 6 AGVO.
Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) - maßgeblich.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)