§ 9 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Gebiete der Landkreise und der kreisfreien Städte, die Gebiete der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover im Übrigen sowie die Gebiete der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen im Übrigen.
(2) In den Wahlkreisen Hannover (Region), Cuxhaven, Diepholz, Rotenburg (Wümme), Osnabrück (Land) und Emsland werden je neun, in den Wahlkreisen Aurich, Cloppenburg, Soltau-Fallingbostel, Gifhorn, Göttingen (Land), Hildesheim, Oldenburg (Land), Leer, Nienburg (Weser), Northeim und Stade je sechs und in den übrigen Wahlkreisen je drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt.
(3) Zwei Drittel der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 angehören; dieses Drittel wird von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt. Gewählt sind jeweils die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.